Pressemitteilung vom 01.03.2024

06. März 2024

TI-Konnektoren: BSG entscheidet am 6. März 2024 zur Rechtmäßigkeit des Honorarabzugs bei Nichtinstallation und über Kostenerstattung für den Betrieb 

 

Die fachübergreifenden Ärzteverbände MEDI GENO Deutschland e. V., MEDI Baden-Württemberg e. V. und MEDI Südwest e. V. unterstützen weiterhin die Bemühungen der Ärzteschaft in Baden-Württemberg, aber auch bundesweit, sich gegen den Honorarabzug bei Nichtinstallation der Telematikinfrastruktur (TI) und bei der Frage der Kostenerstattung zur Wehr zu setzen. 

Am 6. März 2024 wird das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel abschließend über die Frage entscheiden, ob die Entscheidungen des Instanzgerichts SG Mainz rechtsfehlerfrei ergangen ist und ob der Honorarabzug bei Nichtinstallation des TI-Konnektors rechtmäßig erfolgt. Dieses Musterverfahren ist im Wege der Sprungrevision zum Bundessozialgericht gelangt. Siehe dazu auch die Erläuterung von MEDI Baden-Württemberg e. V.

Am gleichen Tag steht auch eine Entscheidung zur Frage der Rechtmäßigkeit der Höhe der Kostenerstattungen für den Betrieb der TI-Konnektoren an. Zu diesem zweiten Musterverfahren läuft ein Parallelverfahren zu der Frage, ob die pauschale Kostenerstattung für die Erstinstallation rechtmäßig umgesetzt wurde. Dieses Verfahren liegt allerdings noch immer am Sozialgericht Stuttgart. Die Verfahrensverzögerung ist dadurch eingetreten, dass das Stuttgarter Gericht sowohl die Kassenärztliche Bundesvereinigung als auch den GKV-Spitzenverband zu diesem Verfahren beigeladen hat. 

Ein Antrag auf Ruhendstellung des vor dem BSG anhängigen Verfahrens – bis das Stuttgarter Gericht in Sachen der Kostenerstattung für die Erstinstallation entschieden hat – wurde durch das Gericht in Kassel abschlägig beschieden. Folglich ist damit zu rechnen, dass am 6. März 2024 eine Entscheidung über beide anhängigen Rechtsfragen ergehen wird.

Ebenfalls abschlägig wurde ein Antrag auf Erteilung des Rederechts für einen Vertreter des MEDI Verbunds beschieden. Dies wird durch die Vorsitzende Richterin des 6. Senates damit begründet, dass es hierfür keinen prozessualen Raum gebe. Damit sind „Nichtprozessbeteiligte“ von jeglichem Rederecht ausgeschlossen.

„MEDI ist weiterhin von den Erfolgsaussichten der Klagen überzeugt, da es im allgemeinen Interesse liegt, dass das Gesundheitssystem nicht durch technisch unsichere und im Betrieb teure IT-Systeme belastet wird, die nicht das angestrebte Ziel einer Effizienzsteigerung bewirken“, betont Dr. Norbert Smetak, Vorsitzender von MEDI Baden-Württemberg e. V., MEDI GENO Deutschland e. V. und praktizierender Kardiologe.

 

Über MEDI GENO Deutschland e. V.:

MEDI GENO Deutschland e. V. ist ein bundesweiter Ärzteverbund. Er vertritt rund 10.000 niedergelassene Ärztinnen und Ärzte und Psychotherapeutinnen und -therapeuten und zählt damit zu den größten Ärztenetzen Deutschlands. Der Verein unterstützt die Maßnahmen der ihm angeschlossenen Mitgliedsorganisationen vor allem in der politischen und standespolitischen Arbeit, bei der Patientinnen- und Patientenversorgung und in verschiedenen Geschäftsbereichen wie beispielsweise Schulungen, Praxiszertifizierungen oder Qualitätsmanagement.

 

Über MEDI Baden-Württemberg e. V.:

MEDI Baden-Württemberg e. V. ist ein Zusammenschluss von rund 5.000 niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten aller Fachrichtungen und Psychotherapeutinnen und -therapeuten. Schwerpunkte sind die politische Interessenvertretung für die niedergelassene Ärzteschaft, fachübergreifendes Denken und Handeln sowie die elektronische Arztvernetzung. Der Erhalt einer wohnortnahen ambulanten Versorgung durch freiberufliche Praxen ist ein weiteres zentrales Anliegen des Ärzteverbands.